Location Support

unser Service für Stadthallen und Versammlungsstätten ohne eigenen Meister

Beim Betrieb einer Versammlungsstätte sind die primären Schutzziele zu beachten:

  • Schutz der Besucher
  • Schutz der an der Produktion beteiligten Personen (Arbeits- und Gesundheitsschutz)

 

Der Gesetzgeber und die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) haben für den sicheren Betrieb verbindliche Regelungen in Form von Gesetzen und Vorschriften erstellt. Darüber hinaus gelten die „Deutschen Industrienormen (DIN) die den „Stand der Technik“ darstellen.

Der Betreiber einer Versammlungsstätte ist verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten aus baulicher und betrieblicher Sicht. Des Weiteren obliegen ihm die Verkehrssicherungspflichten sowie die Pflichten zur Einhaltung der Bestimmungen zum Brandschutz.

Der Betreiber steht somit für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte und ist verpflichtet, dafür eine geeignete Organisationsstruktur zu schaffen. Das beinhaltet unter anderem,  dass spätestens ab einer Szenenfläche von 50m² geschultes Personal für die sicherheitstechnische Abnahme beauftragt wird. Gemäß der MVStättVO[1] ist das der „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“. Aufgabe des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik ist es im Wesentlichen, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes zu gewährleisten.

Kongress mit Showact

Dabei ist die Art der Veranstaltung unerheblich. Die Vorschriften gelten sowohl für Konzert- und Theaterveranstaltungen als auch für Messen und Kongresse.

In Kooperation mit den sachkundigen Personen des Betreibers entwickeln wir die für den sicheren Betrieb notwendigen Strukturen und stellen die geforderte Qualifikation als „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ zur Verfügung. Darüber hinaus übernehmen wir die Erstellung der verpflichtenden Dokumentation.

Welchen Nutzen haben Sie als „Betreiber“?

Deutliche Verbesserung der eigenen Rechtposition durch

  1. Nachweis der rechtskonformen Einhaltung der Betreiberpflichten
  2. Dokumentation der Kontrollverantwortung
  3. Ausübung der Auswahlverantwortung durch Beauftragung eines Fachunternehmens

 

Sie sind Betreiber einer Eventlocation und haben keinen eigenen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“? Sprechen Sie uns gern an.

Autor:

Markus Thiel, geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik (Bühne/Studio), Sachkundiger für Hebezeuge und Schallpegelmessung

 

[1] Musterverordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVstättVO), Sonderbauverordnung des Landes NRW (SBauVO), Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)

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